AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhouse-Training · Kommunikation ohne Worte
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist das Inhouse-Training «Kommunikation ohne Worte» gemäss
Artikeldetails, mit mindestens 6 und maximal 16 Teilnehmenden.

§ 2 Leistung der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin führt das in § 1 genannte Inhouse-Training durch. Sie stellt dem
Auftraggeber eine urheberrechtlich geschützte Skriptvorlage zur einmaligen Anfertigung von
Handouts für die Teilnehmenden des Trainings zur Verfügung. Eine Verwertung darüber
hinaus ist unzulässig.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ausgewählte andere Trainerinnen und Trainer
einzusetzen, sofern diese über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt einen geeigneten Seminarraum mit den erforderlichen technischen
Medien bereit:

Laptop mit PowerPoint, Beamer, Lautsprecher, Presenter, Flipchart mit Papier und Stiften.

Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für Reise und Übernachtung der Auftragnehmerin
bzw. der eingesetzten Trainerin oder des eingesetzten Trainers.

§ 4 Vergütung und Aufwendungsersatz
Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen gemäss § 2 ein Tageshonorar gemäss
Auftragsdetails. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer ordnungsgemässen Rechnung
mit Leistungsnachweis auf das in der Rechnung angegebene Konto der Auftragnehmerin.

§ 5 Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen
Schweiz
Die Auftragnehmerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Ihre Bildungs- und Trainingsleistungen
sind nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von
der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Rechnungsstellung erfolgt daher ohne Ausweis
schweizerischer Mehrwertsteuer.

Deutschland
Für Leistungen an Auftraggeber mit Sitz in Deutschland liegt der Auftragnehmerin eine
Bescheinigung der zuständigen deutschen Landesbehörde gemäss § 4 Nr. 21 UStG vor. Die
erbrachten Bildungs- und Trainingsleistungen sind damit in Deutschland von der
Umsatzsteuer befreit. Auf den Rechnungen wird keine deutsche Umsatzsteuer
ausgewiesen. Ein Reverse-Charge-Verfahren gemäss § 13b UStG findet insoweit keine
Anwendung.

Österreich, Luxemburg und übrige Staaten
Für Leistungen an Unternehmer mit Sitz in anderen Staaten — insbesondere in Österreich
und Luxemburg — verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung gemäss den jeweils
anwendbaren nationalen Vorschriften auf den Sitz des Leistungsempfängers. Die
Steuerschuld geht — sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind — auf den
Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren / Bezugssteuer).

Der Auftraggeber ist in diesen Fällen verpflichtet, die auf die Leistungen entfallende Steuer
im eigenen Land im Rahmen des Reverse-Charge- bzw. Bezugssteuer-Verfahrens
ordnungsgemäss zu erklären und abzuführen. Auf den Rechnungen der Auftragnehmerin
wird keine ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen.

Sollten nach dem Recht des Sitzstaates des Auftraggebers Steuerbefreiungen für
Bildungsleistungen bestehen, bleiben diese unberührt. Der Auftraggeber ist für die Klärung
der in seinem Land anwendbaren steuerlichen Regelungen selbst verantwortlich.

§ 6 Absage und Ausfall
Absage durch den Auftraggeber
Bei Absage eines Trainingstages durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare:

•. 8. bis 4. Woche vor dem Ausführungstermin: 25 % des Gesamthonorars (§ 4)
•. 4. bis 1. Woche vor dem Ausführungstermin: 50 % des Gesamthonorars
•. Innerhalb der letzten Woche vor dem Ausführungstermin: 100 % des Gesamthonorars

Bei Ausfall der gesamten Veranstaltung gelten diese Regelungen hinsichtlich des
Gesamthonorars entsprechend. Die geleisteten Auslagen für Reisekosten werden bei
Absage grundsätzlich gegen Nachweis ersetzt.

Ausfall durch die Auftragnehmerin
Bei Ausfall des Trainings durch die Auftragnehmerin infolge Krankheit, höherer Gewalt oder
sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung des
Trainings zum ursprünglichen Termin. In diesem Fall werden mehrere Ersatztermine
angeboten.

Sollte kein Ersatztermin vereinbart werden können, hat der Auftraggeber das Recht, den
Auftrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Terminverschiebung unentgeltlich
zurückzuziehen. Für etwaige interne Folgekosten des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin
nicht haftbar.